Diese Gartenordnung (Stand 17.11.2022) wurde unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Ober St. Veiter Familiengärten am Rande eines Naturschutzgebietes, des Lainzer Tiergartens, erstellt. Sie bildet einen Bestandteil der Vereinssatzung und des Unterpachtvertrages, weshalb jedes Mitglied verpflichtet ist, auch die Bestimmungen der Gartenordnung einzuhalten.
Alle personenbezogenen Ausdrücke in den nachstehenden Formulierungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
§ 1 Gartenbenützung und Bewirtschaftung
- Die Kleingartenparzellen dürfen nur zu dem hierfür vorgesehenen Zweck benützt werden. Die Benützung des Kleingartens als Jahreswohnung ist verboten! Eine ackermäßige Bewirtschaftung ist nur zum Teil bei größeren Parzellen über 500 Quadratmeter gestattet. Mit den geernteten Gartenprodukten darf kein Handel betrieben werden.
- Die Kleingartenparzellen dienen der individuellen Erholung und Gesundheit des benutzungsberechtigten Personenkreises und dürfen nur zu dem hierfür vorgesehenen Zweck benutzt werden.
- Die Parzellengrenzen sind genauestens einzuhalten.
- Jeder Gartenbesitzer ist verpflichtet, seine ihm zugewiesene Parzelle gärtnerisch zu gestalten und sie jederzeit in gepflegtem und sauberem Zustand zu erhalten.
- Die Nutzung des Kleingartens hat ausschließlich durch das Mitglied oder dessen nächste Familienangehörige zu erfolgen. Nur in zwingenden Fällen dürfen mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Vereinsleitung und des Generalpächters vorübergehend auch fremde Personen den Garten nutzen. Aus dieser Zustimmung können keinerlei Rechte abgeleitet werden.
- Eine ganze oder teilweise Untervermietung oder Weiterverpachtung ist ausnahmslos verboten und hat den sofortigen Entzug des Gartens zur Folge.
§ 2 Bepflanzung
- Bei jeder Anpflanzung hat der Gartenbesitzer stets auch auf die Kulturen der Nachbarn hinsichtlich Beschattung und Nährstoffentzug Rücksicht zu nehmen. Bei diesbezüglichen Fragen ist der Vereinsfachberater zu kontaktieren.
- Bei der Bepflanzung von Kleingärten soll heimischen standortgerechten Gehölzen der Vorzug gegeben werden. Die Anpflanzung von besonders groß wachsenden Bäumen und Sträuchern (ausgenommen Zwergsorten z.B. von Nussbäumen, die nicht höher als 5m werden), Allee- und Wald- bzw. Nadelbäumen ist nicht gestattet. Äste und Zweige, die in die Nachbargärten störend hineinragen, sind zu entfernen. Ebenso sind Äste und Sträucher, die in die Gruppenwege hineinragen, so weit zurückzuschneiden, dass ein ungehindertes Benützen der Wege gewährleistet ist. Bäume, die höher als 5m sind, gehören regelmäßig vom Fachmann kontrolliert.
- Gesunde Pflanzenabfälle aller Art sind möglichst fachgemäß zu kompostieren oder in der Biotonne zu entsorgen. Der Komposthaufen ist so anzulegen, dass er den Nachbarn nicht stört und das Schönheitsbild des Gartens nicht beeinträchtigt. Er muss auch so gehalten werden, dass Belästigungen für die Umgebung vermieden werden. Das Verbrennen sonstiger Abfälle und Rückstände im Kleingarten ist ausnahmslos verboten!
§ 3 Schädlingsbekämpfung
- Jeder Gartenbesitzer bzw. -pächter ist verpflichtet, die in seinem Kleingarten wachsenden Pflanzen – möglichst biologisch! – frei von Krankheiten und Schädlingen zu halten. Die entsprechenden Landesgesetze und Empfehlungen des Amtlichen Pflanzenschutzdienstes für Wien (pflanzenschutzdienst.at) sind zu beachten. Darüber hinaus hat er auch für die fachgerechte Bekämpfung aller sonstigen Schädlinge (Ratten, Mäuse etc.) zu sorgen.
- Spritzungen mit bienen- oder sonstigen nützlingsgefährdenden Pflanzenschutzmitteln sind möglichst zu vermeiden oder falls unumgänglich, nur in den Abendstunden, wenn der Bienenflug beendet ist, vorzunehmen.
- Ältere Obstbäume gehören ausgelichtet. Ebenso müssen abgestorbene oder von gefährlichen Schädlingen befallene Äste, Bäume und Sträucher sofort aus dem Kleingarten entfernt werden und dürfen nicht im zerschnittenen Zustand dortselbst gelagert werden.
§ 4 Bautätigkeit und Bauausführungen
- Neu-, Um- und Zubauten in den Kleingärten einschließlich Kleintierstallungen bedürfen des vorangehenden Einvernehmens mit der Vereinsleitung und dürfen auch nur nach den hierfür geltenden behördlichen Vorschriften ausgeführt werden.
- Bauausführungen: siehe Wiener Kleingartengesetz 1996 i.d. Fassung v. 15.6.2022. (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrW&Gesetzesnummer=20000061) sowie die Erläuterungen der MA19 (https://www.wien.gv.at/stadtentwicklung/architektur/gutachten/kleingartenhaus.html).
- In den Monaten Juli und August besteht absolutes Bauverbot, auch für den Innenausbau – ausgenommen sind Reparaturen bzw. Instandsetzungsarbeiten bei Gefahr in Verzug (GV 10.11.1996). In diesem Fall bitte Meldung an den Obmann. Darüber hinaus sind alle nicht unbedingt notwendigen Gartenarbeiten untersagt, die mit einer Lärmbelästigung verbunden sind (z.B. Motorsäge) und länger als einen Tag dauern.
- Bei Bauarbeiten durch konzessionierte Firmen kann die Mittagsruhe nach Rücksprache mit dem Obmann auf eine Stunde gekürzt werden (13 – 14 Uhr).
- Unbefugtes Bauen hat nicht nur eine Anzeige bei der MA 37 (Baupolizei) zur Folge, sondern kann im äußersten Fall auch einen Kündigungsgrund des Pachtvertrages darstellen.
- Jeder Gartenbesitzer bzw. -pächter ist zur ordnungsgemäßen Erhaltung der bewilligten Baulichkeiten verpflichtet.
- Bei Neuübernahme müssen vorhandene Sommerwasserleitungen durch frostsichere Leitungen ersetzt werden und – sofern nicht vorhanden – ein Kanal errichtet werden.
§ 5 Einfriedungen und Wege
- Haupt- und Inneneinfriedungen, letztere höchstens 1,50 m hoch, sind in gefälliger, einheitlicher Art aus guten Baustoffen (Draht- oder Lattenzaun) oder als lebende Hecken herzustellen. Die Verwendung von Stacheldraht, Dornenhecken, Brombeer- oder Himbeersträuchern sowie Schilfmatten ist verboten, die Verwendung von Kunststoffen („Sportzaun“) ist zu vermeiden. Haupteinfriedungen in Form von geschlossenen Holzplanken sind unzulässig.
- Außeneinfriedungen dürfen eine Maximalhöhe von 2 m nicht überschreiten.
- Die Wege innerhalb der Kleingartenflächen dürfen nicht geschlossen betoniert und nicht aus bitumenhältigem Material hergestellt werden, Platten und Trittsteine sind erlaubt.
§ 6 Wasserbezug
- Mit dem Wasser ist stets sparsam umzugehen. Schadhafte Wasseranlagen sind sofort abzusperren. Wird durch die Absperrung auch der Wasserbezug des Nachbarn beeinflusst, ist die schadhafte Anlage unverzüglich instand zu setzen.
- Schadensfälle an der Gemeinschaftswasserleitungsanlage sind der Vereinsleitung auf kürzestem Wege anzuzeigen. Änderungen oder Arbeiten an den Wasserleitungsanschlüssen der Gemeinschaftsanlage dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Vereinsleitung von hierzu berufenen Fachleuten durchgeführt werden.
§ 7 Klein- und Nutztierhaltung
- Durch die Klein- und Nutztierhaltung dürfen keine das örtliche Ausmaß überschreitende Belästigungen der Anrainer (Lärm, Geruch, Eindringen in Nachbargärten etc.) entstehen.
- Nutztierhaltung (erlaubt sind ausschließlich Bienen, Hühner und Kaninchen) ist nur aufgrund einer schriftlichen Bewilligung des Liegenschaftseigentümers gestattet. Diese wird nur erteilt, wenn die für die Nutztierhaltung erforderlichen sanitären Voraussetzungen erfüllt werden.
Für die Heimbienenhaltung gilt das Gesetz über die Haltung und Zucht von Bienen (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrW&Gesetzesnummer=20000408).
Kleintiere wie Haushunde, Hauskatzen, Hamster, Meerschweinchen, Wellensittiche etc. sind prinzipiell erlaubt. Dazu sind jedoch folgende Regeln zu beachten:
- Hunde: Außerhalb des Kleingartens sind Hunde stets an der Leine zu führen bzw. mit einem Maulkorb zu versehen. Hundezwinger und Haltung von Kettenhunden ist ausnahmslos verboten. Jede Tierquälerei muss vermieden werden. Sie müssen so gehalten werden, dass jede Belästigung und Gefährdung der Nachbarn vermieden wird.
- Katzen: Dem Vogelschutz ist besonderes Augenmerk zuzuwenden. Das Halten von freilaufenden Katzen ist daher ausnahmslos verboten.
- Das Fangen und Töten von Singvögeln ist verboten und strafbar.
§ 8 Vereinswege und Gemeinschaftsanlagen
- Jeder Gartenbesitzer bzw. -pächter ist verpflichtet, den an seinen Garten angrenzenden Weg und insbesondere die Wasserabflussrinnen zu pflegen bzw. rein (z.B. frei von Laub und Baumschnittresten) und unkrautfrei zu halten.
- Auf den Wegen bzw. an den Wegrändern ist jede Ablagerung von Schutt und Abfällen streng verboten. Bei vorübergehender Lagerung von Materialien jeder Art hat der Gartenbesitzer bzw. -pächter für die Verkehrs- und körperliche Sicherheit zu sorgen. Die Materialien müssen binnen kürzester Frist in die Parzelle geschafft und die Wege wieder gesäubert werden. Jeder Gartenbesitzer bzw. -pächter ist für das sichere Begehen des entlang der Liegenschaft befindlichen Weges verantwortlich (§ 93 StVO).
- Bautätigkeit: Die Benützung eines Vereinsweges durch Baufahrzeuge ist vor Beginn dem Obmann anzuzeigen und für den Fall einer Beschädigung von Gemeinschafts-anlagen (Wege, Tore etc.) vorbeugend eine Kaution in Höhe gemäß letztgültigem GV-Beschluss (im Zweifelsfall beim Obmann zu erfragen) zu erlegen.
- Schäden an Zäunen, Kulturen, Toren oder Wegen sind sofort und sachgemäß zu beheben, ansonsten erfolgt diese Behebung auf Kosten des Mitglieds von der Vereinsleitung.
- Eine Anhäufung von Materialien vor und in der Vereinsanlage ist verboten. Die Kosten eventueller behördlicher Anstände bei diesbezüglichen Verstößen trägt das betreffende Mitglied.
- Das Befahren der Wege in den Kleingartenanlagen durch zweispurige Motorfahrzeuge ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung durch die Vereinsleitung gestattet. Das Abstellen von zweispurigen Motorfahrzeugen ist ausnahmslos verboten.
- Alle vom Verein geschaffenen Gemeinschaftsanlagen sind mit größter Schonung zu behandeln. Der Gartenbesitzer bzw. -pächter ist für jeden Schaden haftbar, der durch ihn, seine Familienangehörigen oder seine Gäste an solchen Gemeinschaftsanlagen entsteht.
§ 9 Allgemeine Ordnung
- Der Gartenbesitzer sowie seine Angehörigen und Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was das Gemeinschaftsleben stören kann. Dies betrifft besonders übermäßige mutwillige Lärmerzeugung jeglicher Art. Geräte wie Fernseher, Musikanlage etc. sind so einzustellen, dass sie im Nachbarhaus nicht gehört werden.
- Das Rasenmähen an Sonn- und Feiertagen sowie das Arbeiten mit elektrischen und anderen Lärm erzeugenden Geräten an Sonn- und Feiertagen sind generell untersagt (GV 10.11.1996), ferner täglich in der Mittagspause von 13:00 bis 15:00 Uhr sowie zwischen 22:00 und 6:00 Uhr. In dieser Zeit sind auch andere Lärmbelästigungen zu vermeiden. Nur vom 1.10. bis 30.4. ist das Rasenmähen in der Mittagspause gestattet (GV 10.11.1996).
Die Verwendung von Geräten mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzin-Rasenmäher) ist ausschließlich von Montag bis Freitag gestattet. Aber auch während der übrigen Zeit sollte die Verwendung von o.a. Geräten tunlichst vermieden und auf umwelt-freundlichere strombetriebene Geräte umgestiegen werden.
- Das Verhalten der Mitglieder untereinander soll stets freundschaftlich und hilfsbereit sein, um das gute Einvernehmen im Vereinsinteresse zu erhalten.
- Der Garten und die unmittelbare Umgebung desselben sollten jederzeit einen gefälligen Anblick bieten. Eine Anhäufung von Gerümpel, Abfällen, Holz und dergleichen ist verboten.
- Das Betreten fremder Grundstücke ist in Abwesenheit der Besitzer nur bei Elementarereignissen oder bei Einbrüchen, nach Möglichkeit in Begleitung von Vereinsfunktionären, gestattet. Den Vereinsfunktionären ist in Ausübung ihrer Funktion der ungehinderte Zutritt zu den Gärten zu gestatten, in Notfällen auch in Abwesenheit des Gartenbesitzers.
- Die eigenmächtige Übertragung des Gartenbenützungsrechtes an Dritte ohne vorheriges schriftliches Einverständnis der Vereinsleitung und des Generalpächters ist rechtsungültig und wird nicht anerkannt. Will ein Mitglied seinen Kleingarten aufgeben, hat es dies der Vereinsleitung entweder mündlich oder schriftlich bekannt zu geben, welche sofort für einen Gartenübernehmer und entsprechende Ablöse sorgen wird. Eine Übervorteilung des Gartennachfolgers ist unstatthaft. Die Vereinsleitung kann bei der von ihr bewilligten Übertragung der Gartenbenützungsrechte eine Umschreibgebühr einheben, deren Höhe die Generalversammlung zu beschließen hat.
§ 10 Verstöße gegen die Gartenordnung
- Verstöße des Mitgliedes, seiner Angehörigen oder Gäste gegen die Gartenordnung haben nach erfolglosen zweimaligen Verwarnungen mittels eingeschriebener Briefe die Ausschließung des Mitgliedes aus dem Verein und die Aufkündigung des Pacht- bzw. Unterpachtvertrages zur Folge.
- Im Übrigen gelten hierfür auch die Bestimmungen der Vereinssatzungen und des Unterpachtvertrages.
§ 11 Besondere Anordnungen
Besondere Anordnungen der Vereinsleitung werden an den dazu bestimmten Aushängestellen bekannt gegeben und sind auch auf der Homepage ersichtlich. Zusätzlich werden alle Mitglieder, deren Email-Adressen aufliegen, per Email informiert. Somit gelten sie für Vereinsmitglieder als kundgemachte Bekanntmachungen, die die Mitglieder zur Beachtung verpflichten.