§ 1 Der Verein führt den Namen
Kleingartenverein Ober St. Veiter Familiengärten und hat seinen Sitz in 1130 Wien, Wlassakstraße 93.
Er ist ein selbstständiger, nicht auf Gewinn gerichteter Verein im Rahmen des Landesverbandes sowie dessen Mitgliedschaft beim "Zentralverband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter Österreichs". Die Satzungen dieser Verbände sind für den Verein und dessen Mitglieder bindend.
Der Austritt des Vereines aus dem Landesverband kann nur in der Generalversammlung des Vereines beschlossen werden, wozu eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist. Zu dieser Versammlung ist der Landesverband einzuladen, der einen oder mehrere Vertreter entsendet, denen Gelegenheit gegeben werden muss. die Vereinsmitglieder über die Folgen des Austrittes aufzuklären.
§ 2 Zweck und Ziele
Der Verein erstrebt die kulturelle und soziale Förderung des Kleingartenwesens und die Vertretung gemeinsamer Interessen.
Besondere Aufgaben des Vereines sind:
a) Erwerb von Grundflächen und Überlassung derselben an die Mitglieder zur kleingärtnerischen, nicht gewerbs- oder erwerbsmäßigen Nutzung
b) Verwaltung der Kleingartenanlage, der Parzellen und der Gemeinschaftsflächen und –anlagen im Einvernehmen mit Grundeigentümer oder Generalpächter, soweit der Verein nicht selbst Grundeigentümer oder Generalpächter ist, inklusive der Einhebung der entsprechenden Mittel.
c) Förderung der allgemeinen und fachlichen Bildung der Vereinsmitglieder. Durchführung theoretischer und praktischer Schulung durch spezielle Fachgruppen, Abhaltung von Fachvorträgen und Ausstellungen sowie die Förderung der Kleintierzucht durch verschiedene Beschaffungen und zweckdienliche Maßnahmen. weiter die Prämierung vorbildlicher Leistungen
d) Vermittlung der vom Zentralverband herausgegebenen gemeinsamen Zeitschrift und anderer Fachschriften, Bücher und Hilfsmittel, Anlage einer Fachbibliothek und Pflege zweckmäßiger Statistik.
e) Vermittlung öffentlicher und privater Mittel zur Schaffung von Gemeinschaftseinrichtungen, Beschaffung von Wirtschafts- und Bedarfsartikeln für den Gartenbau, für Konservierungszwecke, Kleintierzucht und Imkerei zur weiteren Abgabe an die Mitglieder.
f) Beratung der Mitglieder, Erteilung von Rechtsauskünften in Kleingartenfragen erfolgen durch den Landes- oder Zentralverband auf Grund einer Vereinsanweisung.
g) Abschluss und Vermittlung leistungsfähiger Versicherungen nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, bei inländischen zum Versicherungsbetrieb zugelassenen Unternehmungen.
h) Anstrebung eines eigenen Vereinsheimes (Schutzhauses), Lehr- und Versuchsgartens, Kinderspielplatzes, Stromversorgung der Kleingärten, wie die Erwerbung einer Schank- und Gastgewerbe- sowie Genussmittelkonzession, weiters die Förderung kultureller Unternehmungen. Alle diese Einrichtungen, für deren Errichtung bzw. Erwerb allenfalls geltende gesetzliche Vorschriften zu beachten sind, sollen der ausschließlichen Benützung durch die Vereinsmitglieder dienen.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
- ordentlichen
- fördernden und
- Ehrenmitgliedern
Ordentliche Mitglieder:
Ordentliches Mitglied kann jede volljährige und handlungsfähige Person werden, wenn dieselbe eine Gartenparzelle erwirbt. Die Mitgliedschaft wird durch ein schriftliches Aufnahmeansuchen oder Beitrittserklärung erworben, wenn die Vereinsleitung zustimmt. Diese hat das Recht, Ansuchen ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Eine Berufung gegen diese Ablehnung ist nicht statthaft. Das aufgenommene Mitglied hat die Kenntnisnahme der Vereinssatzungen und der im Anhang ersichtlichen Gartenordnung sowie die Einhaltung derselben zu bescheinigen.
Fördernde Mitglieder:
Zu fördernden Mitgliedern können physische und juristische Personen, Behörden und Körperschaften ernannt werden, welche die Vereinsbestrebungen besonders unterstützen.
Ehrenmitglieder:
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Kleingartenbewegung und Vereinsinteressen große Verdienste erworben haben. Fördernde und Ehrenmitglieder werden durch die Generalversammlung ernannt und sind von Beitragsleistungen enthoben, falls sie nicht gleichzeitig auch ordentliches Vereinsmitglied sind.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht, die gemeinsamen statutarischen Vereinseinrichtungen in Anspruch zu nehmen. Die Nutzungsrechte an der dem Kleingärtner zugewiesenen Kleingartenparzelle ergeben sich aus dem Pachtvertrag (Unterpachtvertrag) und der Gartenordnung.
Ordentliche Mitglieder haben in allen Vereinsversammlungen Sitz- und Stimme und können sich im Verhinderungsfalle von den Ehegatten, Lebensgefährten, durch Verwandte in gerader Linie, durch ein Wahlkind oder Rechtsanwalt/Notar mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Keine Vertretungsbefugnis kommt einem ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitglied und dessen Ehegatten/Lebensgefährten zu. Die ordentlichen Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht für alle Vereinsämter, sowie das schriftliche und mündliche Beschwerderecht bei der Vereinsleitung.
2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, seinen Kleingarten im Sinne der Satzungen und der im Anhang ersichtlichen Gartenordnung, die einen Bestandteil der Vereinssatzungen bildet, ordentlich zu bewirtschaften und das Ansehen, die Bestrebungen und gemeinsamen Interessen des Vereines in jeder Hinsicht zu unterstützen.
Jedes Mitglied ist ferner verpflichtet, die Satzungen des Vereines, des Landes- und des Zentralverbandes, sowie die Gartenordnung, welche einen wesentlichen Bestandteil dieser Vereinssatzungen bildet und die Beschlüsse der Generalversammlungen, deren satzungsmäßige Bestimmungen und Anordnungen genauest zu beachten und die Weisungen der Vereinsfunktionäre zu befolgen.
Jedes Mitglied hat auch die von ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlungen beschlossenen Beitragsleistungen an den Verein. Landesverband und Zentralverband sowie die festgesetzten Umlagen. Gebühren oder im Interesse des Vereines erforderlichen sonstigen Einhebungen fristgerecht zu entrichten
Die vorübergehende Benützung einer Kleingartenparzelle durch eine dem Verein nicht angehörende Person oder ein anderes Vereinsmitglied kann die Vereinsleitung bei entsprechender Begründung durch das schriftlich ansuchende Mitglied nur in Ausnahmefällen gestatten.
Wenn im allgemeinen Vereinsinteresse eine Änderung im Flächenausmaß des überlassenen Kleingartens erforderlich wird, hat jedes Mitglied eine solche Änderung zuzulassen.
Jedes Mitglied ist auch gehalten, den Funktionären der Vereinsleitung oder einem von ihr bestellten Organ das Betreten und die Besichtigung der Kleingartenparzelle und der darauf befindlichen Baulichkeiten. einschließlich etwa vorhandener Kleintier- und Bienenzuchtanlagen, zu gestatten.
Jedes Mitglied ist ferner verpflichtet, sämtliche aus gemeinsamen Mitteln entstandenen und benützten Vereinsanlagen und Einrichtungen jederzeit pfleglich zu betreuen.
Die im Interesse der Weiterbildung veranstalteten Vorträge, Schulungskurse oder Ausstellungen sowie andere Gemeinschaftsveranstaltungen verpflichten jedes Mitglied zur Teilnahme und Förderung. Schließlich ist jedes Mitglied verpflichtet, die Schädlingsbekämpfung nach besten Kräften vorzunehmen und die hierzu vom Verein eventuell getätigten Maßnahmen zu fördern beziehungsweise zu dulden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch freiwilligen Austritt (§ 6)
b) durch Ableben des Mitgliedes (§ 7)
c) infolge Ausschlusses (§ 8)
d) mit der Auflösung des Vereines (§19)
§ 6 Austritt
Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist der Vereinsleitung schriftlich anzuzeigen und die Mitgliedskarte zurückzustellen. Der Austritt aus dem Verein hat das Erlöschen des Unterpachtvertrages sowie aller Rechte aus dem Vereinsverhältnis zur Folge.
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft durch Ableben
Durch den Tod des Unterpächters wird der Unterpachtvertrag aufgelöst, es sei denn, dass binnen 2 Monaten der Ehegatte, Verwandte in gerader Linie oder Wahlkinder des Verstorbenen oder eine andere Person, die an der Bewirtschaftung des Kleingartens in den letzten fünf Jahren maßgeblich mitgewirkt hat, schriftlich die Bereitschaft erklären, den Unterpachtvertrag fortzusetzen.
Falls mehrere Personen die Bereitschaft erklärt haben und eine Einigung darüber, wer von ihnen das Unterpachtverhältnis fortsetzen soll, nicht zu Stande gekommen ist, gilt Folgendes.
Der Ehegatte und die Kinder des Verstorbenen haben den Vorzug vor anderen Eintrittsberechtigten. Unter diesen gehen diejenigen, die den Kleingarten bewirtschaftet haben, den Übrigen vor. Soweit nach diesen Vorschriften mehrere Personen für das Eintrittsrecht in Betracht kommen, entscheidet der Generalpächter unter diesen nach seiner Wahl. Die Entscheidung über die Aufnahme als Mitglied des Vereines obliegt der Vereinsleitung (§ 3).
§ 8 Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch einen Beschluss des Vereinsausschusses erfolgen, wenn:
a) ein Mitglied mit den unter § 4 angeführten Zahlungsverpflichtungen nach Eintritt der Fälligkeit erfolgten schriftlichen Mahnung mittels eingeschriebenen Briefes länger als einen Monat im Rückstand bleibt.
b) ein Mitglied durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten anderen Mitgliedern das Zusammenleben in der Kleingartenanlage verleidet
c) ein Mitglied sich gegenüber dem Verein, einem Funktionär des Vereines, den Grundeigentümern, dem Verpächter oder seinen Organen, einem anderen Mitglied oder dessen Angehörigen einer strafbaren Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht, sofern es sich nicht um geringfügige Fälle handelt
d) ein Mitglied den Kleingarten ohne zwingenden Grund nicht im Sinne des Kleingartengesetzes verwendet oder trotz schriftlicher Mahnung der ihm gemäss § 4 obliegenden Verpflichtung zur ordentlichen Bewirtschaftung innerhalb einer schriftlich gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt
e) ein Mitglied den Kleingarten trotz erfolgter Mahnung - sei es gärtnerisch, sei es anderweitig - erwerbsmäßig nutzt oder auch nur zeitweise seinen Garten weiterverpachtet oder vermietet
f) ein Mitglied bei seiner Aufnahme verschweigt, dass er oder sein Ehegatte bereits einen Kleingarten, sei es als Pachtgrund, sei es als Eigengrund, besitzt.
Ein Mitglied kann auch ausgeschlossen werden, wenn sich einer seiner Familienangehörigen oder die seinen Garten besuchenden Gäste einer der vorangeführten Handlungen schuldig gemacht haben und es das Mitglied unterließ, die ihm mögliche Abhilfe zu schaffen. Ein Mitglied kann überdies noch ausgeschlossen werden, wenn es seine Mitgliedschaft durch unrichtige Angaben erschlichen hat.
Der Ausschluss aus dem Verein ist dem betroffenen Mitglied mittels rekommandierten Briefes unter Angabe der Ausschließungsgründe bekannt zu geben.
Dem Ausgeschlossenen steht das Recht zu, innerhalb 14 Tagen nach Empfang des Ausschließungsbescheides an die nächste Generalversammlung Berufung einzulegen. Diese Berufung ist schriftlich bei der Vereinsleitung einzubringen.
Mit Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erlischt die Mitgliedschaft und jede eventuell innegehabte Vereinsfunktion. Der rechtskräftige Ausschluss aus dem Verein hat das Erlöschen aller Rechte zur Folge. Im übrigen wird auf die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes-Kleingartengesetzes, BGBl. Nr. 6 vom 9. Jänner 1959 § 12 i.d.g.F., verwiesen.
§ 9 Aufwendungsentschädigungen
Endet das Unterpachtverhältnis infolge Beendigung des Hauptpachtvertrages, so richten sich die Rechte des Unterpächters, soweit dieses Recht auch dem Zentralverband als Generalpächter untersteht, nach den jeweils geltenden, gesetzlichen Bestimmungen. Endet das Unterpachtverhältnis aus einem anderen Grund, so hat der Unterpächter die errichteten Baulichkeiten und Kulturen auf dem Grundstück zu belassen. Ihm steht in diesem Fall nur ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die Baulichkeiten und Kulturen zu.
Die Höhe von Sachwerten ist von einem beeideten Sachverständigen festzustellen, wenn keine Einigung über die Höhe der Ablöse erzielt werden kann. Die Schätzungssumme ist dem austretenden beziehungsweise ausgeschlossenen Mitglied oder den Erben eines verstorbenen Mitgliedes auszuzahlen. Stehen einer Auszahlung gesetzliche Bestimmungen entgegen, ist der Ablösebetrag bei Gericht zu hinterlegen. Über die Schätzung ist vom Sachverständigen, über die Auszahlung der Ablöse vom Kassier eine Niederschrift aufzunehmen, die auch von den Beteiligten gefertigt werden soll. Andere Ansprüche an die Vereinsleitung stehen dem ehemaligen Mitglied oder dessen Erben nicht zu.
§ 10 Betriebsmittel und Beiträge
1. Das Vereinsvermögen wird aus den Einschreibgebühren, Umschreibgebühren, Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Subventionen, Vermächtnissen und Erträgnissen von Vereinsveranstaltungen gebildet.
2. Das Vereinsvermögen dient ausschließlich zur Erfüllung der statutarisch festgelegten Vereinszwecke und ist bestens und nutzbringend anzuwenden.
3. Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages, die Höhe der Einschreib- und Umschreibgebühr und die Art der Entrichtung beschließt die Generalversammlung.
4. Die für den Zentralverband und Landesverband einzuhebenden Jahresbeiträge sind den Mitgliedern nebst allen anderen dem Verein nicht verbleibenden Einhebungen bekannt zu geben.
§ 11 Verwaltung des Vereines
Organe des Vereines sind
a) die Generalversammlung
b) die Vereinsleitung
c) der Ausschuss
d) nach Tunlichkeit ein Aufsichtsrat
Das Vereinsjahr beginnt und endet mit dem Kalenderjahr.
§ 12 Generalversammlung und Wahlkomitee
Die ordentliche Generalversammlung ist jährlich durch den Obmann einzuberufen. Mindestens 14 Tage vorher sind alle Mitglieder hierzu schriftlich einzuladen.
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, jedenfalls aber ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen eine halbe Stunde nach der auf der Einladung angegebenen Zeit. Die Abstimmungen erfolgen entweder mit Stimmzettel oder durch Handerheben. Der Abstimmungsvorgang ist zu Beginn der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festzulegen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Vereinsauflösung und Entscheidungen über Ausschließungsberufungen (§ 8) bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Alle übrigen Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit
Eine außerordentliche Generalversammlung kann jederzeit vom Obmann einberufen werden. Sie muss jedoch innerhalb vier Wochen vom Obmann einberufen werden, wenn dies der Aufsichtsrat oder die Rechnungsprüfer oder ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnung verlangen.
Den Vorsitz in einer Generalversammlung führt der Obmann oder sein Stellvertreter. Anwesende Vertreter des Zentral- und Landesverbandes oder einer Bezirksleitung haben in den Vereinsversammlungen beratende Stimme. Über Verhandlungsgegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist eine Beschlussfassung nicht statthaft.
Dem Wirkungskreis der Generalversammlung unterliegen:
a) die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Obmannes, des Kassiers, eventuell des Fachberaters, des Aufsichtsrates sowie der Rechnungsprüfer über das abgelaufene Geschäftsjahr
b) die Stellungnahme zu den Tätigkeitsberichten und Entlastungserteilung der gesamten Vereinsleitung
c) die Wahl der Vereinsleitung, des Obmannes, des Schriftführers, des Kassiers und deren Stellvertreter, der Gruppenleiter, des Aufsichtsrates und der Rechnungsprüfer und eventuell des Fachberaters sowie des Wahlausschusses für die nächste Generalversammlung
d) die Festsetzung der Einschreibgebühr, der Mitgliedsbeiträge, der Umschreibgebühr sowie der sonstigen Pflichtleistungen der Mitglieder
e) die Beschlussfassung über Anträge der Vereinsleitung, dann über Anträge von Mitgliedern, wenn diese acht Tage vor der Generalversammlung ihre Anträge der Vereinsleitung schriftlich übermitteln
f) die Ernennung von fördernden und Ehrenmitgliedern
g) die Entscheidung über die Berufung eines Mitgliedes gegen den
Ausschlussbeschluss der Vereinsleitung sowie über Berufungen gegen Entscheidungen des Schiedsgerichtes
h) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
i) die Beschlussfassung über die eventuelle Auflösung des Vereins
j) die Beschlussfassung über ein restliches Vereinsvermögen
Zur Wahl der Vereinsleitung, des Aufsichtsrates und der Rechnungsprüfer und aller übrigen Funktionäre ist ein Wahlausschuss zu bilden, dem mindestens drei Mitglieder angehören müssen. Dieser wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, welcher während des Wahlvorganges den Vorsitz führt und die Wahlvorschläge zu erstatten hat. Hierbei ist die Eignung der vorzuschlagenden Personen zu berücksichtigen und sind die Vorgeschlagenen zu befragen, ob sie die Wahl annehmen oder nicht. Im Falle der Ablehnung von Vorgeschlagenen hat der Wahlausschuss Ersatznennungen vorzunehmen. Über den Verlauf jeder Versammlung ist eine Verhandlungsschrift zu führen, welche vom Schriftführer und dem Obmann und bei nicht verlesenen Generalversammlungsprotokollen von zwei zu wählenden Protokollprüfern zu unterzeichnen ist.
§ 13 Vereinsleitung
Die Vereinsleitung, die alle drei Jahre von der Generalversammlung gewählt wird, besteht aus dem Obmann und ein oder zwei Stellvertretern, dem Schriftführer und dessen Stellvertreter, dem Kassier und dessen Stellvertreter. Sie führt die Geschäfte gemeinschaftlich.
Der Verein wird nach innen und außen durch den Obmann oder im Falle seiner Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter vertreten.
Alle Schriftstücke sind vom Obmann (Stellvertreter) und dem Schriftführer (Stellvertreter), in Kassenangelegenheiten auch vom Kassier (Stellvertreter) zu unterschreiben. Kassabelege sind vom Kassier und vom Obmann zu fertigen.
Die Vereinsleitung hält nach Bedarf Sitzungen ab, welche vom Obmann einberufen werden. Er oder einer seiner Stellvertreter führt den Vorsitz. Die Sitzung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vereinsleitungsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit. entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Scheidet ein Mitglied der Vereinsleitung innerhalb der Funktionsperiode aus, tritt der Stellvertreter in Funktion und hat eine Kooptierung zu erfolgen, die der Zustimmung des Ausschusses bedarf und von der nächsten Generalversammlung nachträglich zu bestätigen ist.
Der Vereinsleitung obliegt.
1. Aufstellung des alljährlichen Voranschlages und des
2. Rechnungsabschlusses
3. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
4. Obsorge für den Vollzug der von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse
5. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
6. Beschluss der Geschäftsordnung
7. Entscheidung über Beschwerden der ordentlichen Mitglieder.
8. Bestellung der Rechnungsprüfer
Die Funktion eines Mitgliedes der Vereinsleitung und anderer Funktionsträger erlischt außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode durch Enthebung oder Rücktritt. Die Generalversammlung kann jederzeit die gesamte Vereinsleitung oder einzelne Mitglieder entheben.
Die Funktionäre können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an die Vereinsleitung, im Falle des Rücktrittes der gesamten Vereinsleitung an die Generalversammlung zu richten.
§ 14 Ausschuss
Der Ausschuss, dessen Funktion drei Jahre dauert, besteht aus der Vereinsleitung, aus den Gruppenleitern und Fachberatern. Er hält zumindest zweimal im Jahr eine Sitzung ab, die vom Obmann oder dessen Stellvertreter einberufen wird
Der Ausschuss ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Aufgaben des Ausschusses sind:
a) Beschlussfassung über Anträge der Vereinsleitung oder der Fachberater, wenn die Anträge nicht dem Wirkungskreis der Generalversammlung oder der Vereinsleitung vorbehalten sind
b) Vorbereitung von Anträgen für die Generalversammlung;
c) Stellungnahme zu allen organisatorischen, fachlichen und wirtschaftlichen Fragen sowie zu den jeweiligen Finanzberichten des Kassiers und den Berichten der Rechnungsprüfer und des Aufsichtsrates.
§ 15 Aufsichtsrat
Ein allfälliger Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern und wird alle drei Jahre von der Generalversammlung gewählt. Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrates innerhalb der Funktionsperiode aus, hat durch den Ausschuss eine Ergänzung stattzufinden, die der nachträglichen Zustimmung der nächsten Generalversammlung bedarf.
Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben das Recht und die Pflicht, an den Sitzungen der Vereinsleitung und des Ausschusses teilzunehmen, bei welcher sie beratende Stimme haben.
Der Aufsichtsrat überprüft die Tätigkeit der Vereinsleitung und des Ausschusses im Hinblick auf das Gesamtwohl des Vereines.
Der von den Aufsichtsratsmitgliedern gewählte Vorsitzende erstattet in der Generalversammlung über die Überprüfungstätigkeit sowie die gemachten Wahrnehmungen Bericht.
Der Aufsichtsrat hat das Recht und die Pflicht, die Abstellung festgestellter satzungswidriger Zustände von der Vereinsleitung zu verlangen, widrigenfalls der Aufsichtsrat berechtigt ist, die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung zu fordern
§ 16 Vereinsämter
Die Ausübung der Funktionen erfolgt ehrenamtlich. Funktionen können nicht nur von ordentlichen Mitgliedern, sondern auch von deren Ehepartnern sowie Verwandten ersten Grades (Kinder, Eltern) ausgeübt werden.
Die Vereinsfunktionäre werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. Sie haben ihre Obliegenheiten mit besten Kräften, Können und Gewissen auszuüben. Vereinsfunktionäre haben grundsätzlich Anspruch auf Ersatz von Auslagen. Diese bedürfen eines Beschlusses des Ausschusses.
§ 17 Die Rechnungsprüfer
1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt und von der Vereinsleitung bestellt. Die Wiederwahl ist möglich.
2. Rechnungsprüfer können physische oder juristische Personen sein
3. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten und zutreffendenfalls den Antrag auf Entlastung der Vereinsleitung zu stellen.
4. Die Funktion eines Rechnungsprüfers erlischt außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode oder Rücktritt durch Enthebung durch die Generalversammlung. Die Rücktrittserklärung ist an die Vereinsleitung zu richten
§ 18 Schiedsgericht
Über Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet bei vergeblichen Schlichtungsversuchen durch den Vereinsausschuss ein Schiedsgericht, in das jeder Streitteil zwei Vertreter entsendet, die Mitglieder des Vereins sein müssen.
Die vier Schiedsrichter wählen ein fünftes Mitglied als Vorsitzenden, der bei allen Beschlüssen mitbestimmt. Kann jedoch über den Vorsitzenden keine Einigung erzielt werden, entscheidet das Los unter den Vorgeschlagenen.
Die Zuweisung von Schlichtungsfällen an das Schiedsgericht hat längstens zwei Wochen nach dem letzten Einigungsversuch zu erfolgen. Das Schiedsgericht ist verpflichtet, innerhalb der nächsten vier Wochen eine Entscheidung zu treffen.
Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes, welches bei Anwesenheit aller Schiedsrichter mit Stimmenmehrheit entscheidet, ist die Berufung an die nächste Generalversammlung zulässig, welche sodann endgültig zu entscheiden hat.
§ 19 Auflösung des Vereines
Eine freiwillige Auflösung des Vereines kann nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung erfolgen. Der Verein ist aufzulösen, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind und ein Beschluss mit Zweidrittelmehrheit gefasst wird.
Mit der vollständigen Liquidierung und beschlossenen Vermögenszuführung sind nach Bereinigung aller Aktiva und Passiva drei von der letzten Generalversammlung bestellte Bevollmächtigte zu betrauen.
Im Falle einer freiwilligen Auflösung fällt das verbleibende Vereinsvermögen, gemeinnützigen Zwecken zu.
§ 20 Sprachliche Formulierung
Alle personenbezogenen Ausdrücke in den vorstehenden Formulierungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.